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AGB & Stornofristen - Aquamaris Strandresidenz Rügen - 3360.groupsres.com
 
 

Aquamaris Strandresidenz Rügen

    
4 Sterne Hotel

Wittower Str. 4 - 18556 Juliusruh

Richtlinien und Einschränkungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Aquamaris Strandresidenz Rügen

I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungs- und/oder Restauranträumen des Hotels zur Durchführungen von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen u.a. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen des Hotels. Für die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag.
2. Diese AGB’s beziehen sich auf alle Vertragsarten. AGB’s des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB’s wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Vertragsschluss/Untervermietung
1. Dem Hotel steht es frei, einen Antrag des Vertragspartners schriftlich in Textform (Post, Email, Fax) oder schlüssig durch Leistungserbringung anzunehmen.
2. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten zu anderen als den Vertragszwecken ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich erlaubt. Das Hotel kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.

III. Sonderreglungen für Veranstaltungen
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Hotel nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, den Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar sind.
4. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben.
6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen und Aufstellen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen oder sonstige Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, wie Dekorationsmaterial u.a. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften - insbesondere den Brandschutzvorschriften - entsprechen.
8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners. Im Übrigen haftet das Hotel im Rahmen der §§ 701 ff. BGB, sofern Schäden durch das Hotel bzw. seine Mitarbeiter schuldhaft verursacht worden sind.
9. Störungen oder Defekte an vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
10. Werden vom Vertragspartner elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Eine pauschale Erfassung und Berechnung der Stromkosten steht dem Hotel frei. Durch den Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäßer Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtung ist ausgeschlossen. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Störung nicht vom Hotel zu vertreten ist.
12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.
13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
15. Wird durch den Vertragspartner der Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit des Hotels oder der anderen Gäste gefährdet, so kann sich das Hotel von dem Vertrag lösen. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wenn dadurch die Leistungen des Hotels unmöglich, unzumutbar oder für den Vertragspartner ohne Interesse ist.
16. Ist im Rahmen von Veranstaltungen der Veranstalter eine politische, religiöse oder weltanschauliche Gruppierung, so bedarf die Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der Genehmigung durch die Direktion. Verschweigt der Veranstalter gegenüber dem Hotel, dass er eine politische, religiöse oder weltanschauliche Gruppe repräsentiert, so ist der Vertrag schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung der Direktion auch im Nachhinein nicht erteilt, so ist der Vertrag unwirksam und das Hotel zur Leistungsverweigerung berechtigt. In jedem Fall ist der Veranstalter zum Ersatz aller im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages vom Hotel getätigten Aufwendungen verpflichtet.

IV. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, das vereinbarte Entgelt in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Für vereinbarte Veranstaltungen sowie die Bereitstellung von entsprechenden Räumlichkeiten gelten nachfolgende Stornierungsfristen:
- bis zum 61. Tag vor der Veranstaltung - kostenfrei
- bis zum 41. Tag vor der Veranstaltung - Berechnung der Raummiete
- bis zum 31. Tag vor der Veranstaltung - Berechnung der Raummiete zzgl. 33 % des entgangenen Speisenumsatzes  bzw. des Arrangementpreises/der Tagungspauschale
- bis zum 10. Tag vor der Veranstaltung - Berechnung der Raummiete zzgl. 66 % des entgangenen Speisenumsatzes bzw. des Arrangementpreises/der Tagungspauschale
danach       - Berechnung der Raummiete zzgl. 80 % des entgangenen Speisenumsatzes bzw. des Arrangementpreises/der Tagungspauschale
3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis x Personenanzahl. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

V. Rücktritt des Hotels
1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung des Kunden trotz einer Mahnung des Hotels nicht binnen 14 Tagen ausgeglichen, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Maßgebend für den Fristbeginn ist das Datum des Mahnschreibens. Für die fristgerechte Zahlung zählt der Zahlungseingang beim Hotel.

VI. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nichtleistungstypischen Bereich, jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden für Abhilfe sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für die eingebrachten Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel haftet jedoch nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600,00 € und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500,00 €; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500,00 € der Betrag von 800,00 €.

VII. Schlussbestimmungen
1. Der Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz des Hotelbetriebes.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist in kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein                       Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Land hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform-. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

 

 

Zahlungsbedingungen

Für Reservierungswerte bis 1000 EUR

Bis 28 Tage vor Event 50% vom Gesamtbetrag fällig
Bis 10 Tage nach Event 50% vom Gesamtbetrag fällig

Für Reservierungswerte ab 1000 EUR

Bis 28 Tage vor Event 50% vom Gesamtbetrag fällig
Bis 10 Tage nach Event 50% vom Gesamtbetrag fällig

Stornierungsfristen

Für Reservierungswerte bis 1000 EUR

Bis 28 Tage vor Beginn kostenfreie Stornierung
Bis 27 Tage vor Beginn 80% vom Gesamtbetrag fällig
Bis 0 Tage vor Beginn 100% vom Gesamtbetrag fällig

Für Reservierungswerte ab 1000 EUR

Bis 28 Tage vor Beginn kostenfreie Stornierung
Bis 27 Tage vor Beginn 80% vom Gesamtbetrag fällig
Bis 0 Tage vor Beginn 100% vom Gesamtbetrag fällig